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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 495 BGB, Widerrufsrecht; Bedenkzeit
§ 495 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Untertitel 1 – Darlehensvertrag → Kapitel 2 – Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
§ 495 BGB – Widerrufsrecht; Bedenkzeit
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
- 2.
- 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) 1Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. 2Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. 3Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
Zu § 495: Geändert durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2850), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2355), 24. 7. 2010 (BGBl I S. 977), 20. 9. 2013 (BGBl I S. 3642) und 11. 3. 2016 (BGBl I S. 396).