Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 437 BGB, Rechte des Käufers bei Mängeln
§ 437 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 1 – Kauf, Tausch → Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 437 BGB – Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
- 2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
- 3.