Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 299 BGB, Vorübergehende Annahmeverhinderung
§ 299 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse → Titel 2 – Verzug des Gläubigers
§ 299 BGB – Vorübergehende Annahmeverhinderung
Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug, dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei denn, dass der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat.