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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 266 BGB, Teilleistungen
§ 266 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse → Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung
§ 266 BGB – Teilleistungen
Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.
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