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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 2351 BGB, Aufhebung des Erbverzichts
§ 2351 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Buch 5 – Erbrecht → Abschnitt 7 – Erbverzicht
§ 2351 BGB – Aufhebung des Erbverzichts
Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung.
Zu § 2351: Geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882) (1. 1. 2023).