Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 2226 BGB, Kündigung durch den Testamentsvollstrecker
§ 2226 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Testament → Titel 6 – Testamentsvollstrecker
§ 2226 BGB – Kündigung durch den Testamentsvollstrecker
1Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit - kündigen. 2Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. 3Die Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.