Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1930 BGB, Rangfolge der Ordnungen
§ 1930 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Buch 5 – Erbrecht → Abschnitt 1 – Erbfolge
§ 1930 BGB – Rangfolge der Ordnungen
Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.