Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1892 BGB, Rechnungsprüfung und -anerkennung
§ 1892 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 1 – Vormundschaft → Untertitel 6 – Beendigung der Vormundschaft
§ 1892 BGB – Rechnungsprüfung und -anerkennung
(1) Der Vormund hat die Rechnung, nachdem er sie dem Gegenvormund vorgelegt hat, dem Familiengericht einzureichen.
(2) 1Das Familiengericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und deren Abnahme durch Verhandlung mit den Beteiligten unter Zuziehung des Gegenvormunds zu vermitteln. 2Soweit die Rechnung als richtig anerkannt wird, hat das Familiengericht das Anerkenntnis zu beurkunden.
Zu § 1892: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).