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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 201 BGB, Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
§ 201 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Abschnitt 5 – Verjährung → Titel 1 – Gegenstand und Dauer der Verjährung
§ 201 BGB – Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
1Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. 2 § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Zu § 201: Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3214).