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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 195 BGB, Regelmäßige Verjährungsfrist
§ 195 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Abschnitt 5 – Verjährung → Titel 1 – Gegenstand und Dauer der Verjährung
§ 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
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