Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1811 BGB, Andere Anlegung
§ 1811 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 1 – Vormundschaft → Untertitel 2 – Führung der Vormundschaft
§ 1811 BGB – Andere Anlegung
1Das Familiengericht kann dem Vormund eine andere Anlegung als die in § 1807 vorgeschriebene gestatten. 2Die Erlaubnis soll nur verweigert werden, wenn die beabsichtigte Art der Anlegung nach Lage des Falles den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen würde.
Zu § 1811: Berichtigt am 18. 7. 2002 (BGBl I S. 2909), geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).