Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1768 BGB, Antrag
§ 1768 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 7 – Annahme als Kind → Untertitel 2 – Annahme Volljähriger
§ 1768 BGB – Antrag
(1) 1Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. 2 §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.
(2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.
Zu § 1768: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).