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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1742 BGB, Annahme nur als gemeinschaftliches Kind
§ 1742 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 7 – Annahme als Kind → Untertitel 1 – Annahme Minderjähriger
§ 1742 BGB – Annahme nur als gemeinschaftliches Kind
Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.