Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1616 BGB, Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
§ 1616 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Verwandtschaft → Titel 4 – Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
§ 1616 BGB – Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.