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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1572 BGB, Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
§ 1572 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Untertitel 2 – Unterhalt des geschiedenen Ehegatten → Kapitel 2 – Unterhaltsberechtigung
§ 1572 BGB – Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
- 1.der Scheidung,
- 2.der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
- 3.der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
- 4.des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.