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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1504 BGB, Haftungsausgleich unter Abkömmlingen
§ 1504 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Kapitel 3 – Gütergemeinschaft → Unterkapitel 5 – Fortgesetzte Gütergemeinschaft
§ 1504 BGB – Haftungsausgleich unter Abkömmlingen
1Soweit die anteilsberechtigten Abkömmlinge nach § 1480 den Gesamtgutsgläubigern haften, sind sie im Verhältnis zueinander nach der Größe ihres Anteils an dem Gesamtgut verpflichtet. 2Die Verpflichtung beschränkt sich auf die ihnen zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.