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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1373 BGB, Zugewinn
§ 1373 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 6 – Eheliches Güterrecht → Untertitel 1 – Gesetzliches Güterrecht
§ 1373 BGB – Zugewinn
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
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