Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1303 BGB, Ehemündigkeit
§ 1303 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 2 – Eingehung der Ehe → Untertitel 1 – Ehefähigkeit
§ 1303 BGB – Ehemündigkeit
1Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. 2Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.
Zu § 1303: Neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2429).