Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1197 BGB, Abweichungen von der Fremdgrundschuld
§ 1197 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 2 – Grundschuld, Rentenschuld → Untertitel 1 – Grundschuld
§ 1197 BGB – Abweichungen von der Fremdgrundschuld
(1) Ist der Eigentümer der Gläubiger, so kann er nicht die Zwangsvollstreckung zum Zwecke seiner Befriedigung betreiben.
(2) Zinsen gebühren dem Eigentümer nur, wenn das Grundstück auf Antrag eines anderen zum Zwecke der Zwangsverwaltung in Beschlag genommen ist, und nur für die Dauer der Zwangsverwaltung.