Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1194 BGB, Zahlungsort
§ 1194 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 2 – Grundschuld, Rentenschuld → Untertitel 1 – Grundschuld
§ 1194 BGB – Zahlungsort
Die Zahlung des Kapitals sowie der Zinsen und anderen Nebenleistungen hat, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, an dem Orte zu erfolgen, an dem das Grundbuchamt seinen Sitz hat.