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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1187 BGB, Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere
§ 1187 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld → Titel 1 – Hypothek
§ 1187 BGB – Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere
1Für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, kann nur eine Sicherungshypothek bestellt werden. 2Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist. 3Die Vorschrift des § 1154 Abs. 3 findet keine Anwendung. 4Ein Anspruch auf Löschung der Hypothek nach den §§ 1179a, 1179b besteht nicht.