Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1029 BGB, Besitzschutz des Rechtsbesitzers
§ 1029 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten → Titel 1 – Grunddienstbarkeiten
§ 1029 BGB – Besitzschutz des Rechtsbesitzers
Wird der Besitzer eines Grundstücks in der Ausübung einer für den Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit gestört, so finden die für den Besitzschutz geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit die Dienstbarkeit innerhalb eines Jahres vor der Störung, sei es auch nur einmal, ausgeübt worden ist.