Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
§ 929 BGB, Einigung und Übergabe
§ 929 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen → Untertitel 1 – Übertragung
§ 929 BGB – Einigung und Übergabe
1Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. 2Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.