Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 61 SGB X, Ergänzende Anwendung von Vorschriften
§ 61 SGB X
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Bundesrecht
Erstes Kapitel – Verwaltungsverfahren → Vierter Abschnitt – Öffentlich-rechtlicher Vertrag
§ 61 SGB X – Ergänzende Anwendung von Vorschriften
1Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. 2Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
Zu § 61: Vgl. RdSchr. 81 a Zu § 61 SGB X.