Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 5 SGB X, Auswahl der Behörde
§ 5 SGB X
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Bundesrecht
Erstes Kapitel – Verwaltungsverfahren → Erster Abschnitt – Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe
§ 5 SGB X – Auswahl der Behörde
Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweiges ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.
Zu § 5: Vgl. RdSchr. 81 a Vorbem. zu den §§ 3 bis 7 SGB X, Zu § 5 SGB X.