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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 52 SGB X, Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt
§ 52 SGB X
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Verwaltungsakt → Dritter Titel – Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes
§ 52 SGB X – Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt
Neugefasst durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167).
(1) 1Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. 2Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.
(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.
Zu § 52: Vgl. RdSchr. 81 a Zu § 52 SGB X.