Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 6 KSchG, Verlängerte Anrufungsfrist
§ 6 KSchG
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Allgemeiner Kündigungsschutz
§ 6 KSchG – Verlängerte Anrufungsfrist
1Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. 2Das Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.
Zu § 6: Neugefasst durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 3002).