Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 16 KSchG, Neues Arbeitsverhältnis; Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
§ 16 KSchG
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung und Personalvertretung
§ 16 KSchG – Neues Arbeitsverhältnis; Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
1Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung einer der in § 15 Absatz 1 bis 3b genannten Personen fest, so kann diese Person, falls sie inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bei diesem verweigern. 2Im Übrigen finden die Vorschriften des § 11 und des § 12 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
Zu § 16: Geändert durch G vom 15. 1. 1972 (BGBl I S. 13), 15. 3. 1974 (BGBl I S. 693), 23. 7. 2001 (BGBl I S. 1852) und 14. 6. 2021 (BGBl I S. 1762).