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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 68f StGB, Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes
§ 68f StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Sechster Titel – Maßregeln der Besserung und Sicherung → - Führungsaufsicht -
§ 68f StGB – Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes
(1) 1Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Straftaten der in § 181b genannten Art vollständig vollstreckt worden, tritt mit der Entlassung der verurteilten Person aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. 2Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.
(2) Ist zu erwarten, dass die verurteilte Person auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, ordnet das Gericht an, dass die Maßregel entfällt.
Zu § 68f: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2007 (BGBl I S. 513).