Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 226a StGB, Verstümmelung weiblicher Genitalien
§ 226a StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Besonderer Teil → Siebzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
§ 226a StGB – Verstümmelung weiblicher Genitalien
(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Zu § 226a: Eingefügt durch G vom 24. 9. 2013 (BGBl I S. 3671).