Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 4 StGB, Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen
§ 4 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Das Strafgesetz → Erster Titel – Geltungsbereich
§ 4 StGB – Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
Zu § 4: Geändert durch G vom 25. 8. 1998 (BGBl I S. 2432).