Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 313 StGB, Herbeiführen einer Überschwemmung
§ 313 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Besonderer Teil → Achtundzwanzigster Abschnitt – Gemeingefährliche Straftaten
§ 313 StGB – Herbeiführen einer Überschwemmung
(1) Wer eine Überschwemmung herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) § 308 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.