Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 279 StGB, Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
§ 279 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Besonderer Teil → Dreiundzwanzigster Abschnitt – Urkundenfälschung
§ 279 StGB – Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.
Zu § 279: Neugefasst durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl I S. 4906).