Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 229 StGB, Fahrlässige Körperverletzung
§ 229 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Besonderer Teil → Siebzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
§ 229 StGB – Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.