Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

©
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 155 StGB, Eidesgleiche Bekräftigungen
§ 155 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Besonderer Teil → Neunter Abschnitt – Falsche uneidliche Aussage und Meineid
§ 155 StGB – Eidesgleiche Bekräftigungen
Dem Eid stehen gleich
- 1.die den Eid ersetzende Bekräftigung,
- 2.die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.
Aktionen
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.