Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 21 StGB, Verminderte Schuldfähigkeit
§ 21 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Die Tat → Erster Titel – Grundlagen der Strafbarkeit
§ 21 StGB – Verminderte Schuldfähigkeit
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.