Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 58 HGB, Übertragung der Handlungsvollmacht
§ 58 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Erstes Buch – Handelsstand → Fünfter Abschnitt – Prokura und Handlungsvollmacht
§ 58 HGB – Übertragung der Handlungsvollmacht
Der Handlungsbevollmächtigte kann ohne Zustimmung des Inhabers des Handelsgeschäfts seine Handlungsvollmacht auf einen anderen nicht übertragen.