Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 573 HGB, Beteiligung eines Binnenschiffs
§ 573 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Schiffsnotlagen → Erster Unterabschnitt – Schiffszusammenstoß
§ 573 HGB – Beteiligung eines Binnenschiffs
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind entsprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein Binnenschiff beteiligt ist.
Zu § 573: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).