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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 553 HGB, Schiffsmietvertrag
§ 553 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Schiffsüberlassungsverträge → Erster Unterabschnitt – Schiffsmiete
§ 553 HGB – Schiffsmietvertrag
(1) Durch den Schiffsmietvertrag (Bareboat Charter) wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter ein bestimmtes Seeschiff ohne Besatzung zu überlassen und ihm den Gebrauch dieses Schiffes während der Mietzeit zu gewähren.
(2) 1Der Mieter wird verpflichtet, die vereinbarte Miete zu zahlen. 2Die Miete ist mangels anderer Vereinbarung halbmonatlich im Voraus zu entrichten.
(3) 1Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Mieter den Vertrag abschließt, um das Schiff zum Erwerb durch Seefahrt zu betreiben. 2Betreibt der Mieter kein Handelsgewerbe im Sinne von § 1 Absatz 2 und ist seine Firma auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Schiffsmietvertrags auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.
Zu § 553: Eingefügt durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).