Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 552 HGB, Pfandrecht des Beförderers
§ 552 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Beförderungsverträge → Zweiter Unterabschnitt – Personenbeförderungsverträge
§ 552 HGB – Pfandrecht des Beförderers
(1) Der Beförderer hat für seine Forderung auf das Beförderungsentgelt ein Pfandrecht an dem Gepäck des Fahrgasts.
(2) Das Pfandrecht besteht nur, solange das Gepäck zurückbehalten oder hinterlegt ist.
Zu § 552: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).