Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 51 HGB, Unterzeichnung bei Prokura
§ 51 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Erstes Buch – Handelsstand → Fünfter Abschnitt – Prokura und Handlungsvollmacht
§ 51 HGB – Unterzeichnung bei Prokura
Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt.