Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 465 HGB, Nachfolgender Spediteur
§ 465 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Viertes Buch – Handelsgeschäfte → Fünfter Abschnitt – Speditionsgeschäft
§ 465 HGB – Nachfolgender Spediteur
(1) Wirkt an einer Beförderung neben dem Frachtführer auch ein Spediteur mit und hat dieser die Ablieferung zu bewirken, so ist auf den Spediteur § 441 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Wird ein vorhergehender Frachtführer oder Spediteur von einem nachfolgenden Spediteur befriedigt, so gehen Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über.
Zu § 465: Geändert durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).