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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 456 HGB, Fälligkeit der Vergütung
§ 456 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Viertes Buch – Handelsgeschäfte → Fünfter Abschnitt – Speditionsgeschäft
§ 456 HGB – Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung ist zu zahlen, wenn das Gut dem Frachtführer oder Verfrachter übergeben worden ist.
Zu § 456: Neugefasst durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588).
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