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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 354a HGB, Abtretung einer Geldforderung
§ 354a HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Viertes Buch – Handelsgeschäfte → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 354a HGB – Abtretung einer Geldforderung
(1) 1Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. 2Der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. 3Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(2) Absatz 1 ist nicht auf eine Forderung aus einem Darlehensvertrag anzuwenden, deren Gläubiger ein Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes ist.
Zu § 354a: Eingefügt durch G vom 25. 7. 1994 (BGBl I S. 1682), geändert durch G vom 12. 8. 2008 (BGBl I S. 1666).