Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 263 HGB, Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften
§ 263 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Vorschriften für alle Kaufleute → Vierter Unterabschnitt – Landesrecht
§ 263 HGB – Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften
Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.
Zu § 263: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355).