Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 230 HGB, Einlage. Rechte/Pflichten des Inhabers
§ 230 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft → Dritter Abschnitt – Stille Gesellschaft
§ 230 HGB – Einlage. Rechte/Pflichten des Inhabers
(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.
(2) Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.
Zu § 230: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355).