Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 149 HGB, Rechte/Pflichten der Liquidatoren
§ 149 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft → Fünfter Titel – Liquidation der Gesellschaft
§ 149 HGB – Rechte/Pflichten der Liquidatoren
1Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen; zur Beendigung schwebender Geschäfte können sie auch neue Geschäfte eingehen. 2Die Liquidatoren vertreten innerhalb ihres Geschäftskreises die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.