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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 144 HGB, Fortführung der Gesellschaft nach Aufhebung/Einstellung des Insolvenzverfahrens
§ 144 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft → Vierter Titel – Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern
§ 144 HGB – Fortführung der Gesellschaft nach Aufhebung/Einstellung des Insolvenzverfahrens
(1) Ist die Gesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst, das Verfahren aber auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.
(2) Die Fortsetzung ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Zu § 144: Geändert durch G vom 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911).