Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 289d HGB, Nutzung von Rahmenwerken
§ 289d HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Erster Unterabschnitt – Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft und Lagebericht → Sechster Titel – Lagebericht
§ 289d HGB – Nutzung von Rahmenwerken
1Die Kapitalgesellschaft kann für die Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke nutzen. 2In der Erklärung ist anzugeben, ob die Kapitalgesellschaft für die Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung ein Rahmenwerk genutzt hat und, wenn dies der Fall ist, welches Rahmenwerk genutzt wurde, sowie andernfalls, warum kein Rahmenwerk genutzt wurde.
Zu § 289d: Eingefügt durch G vom 11. 4. 2017 (BGBl I S. 802).