Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 341q HGB, Anwendungsbereich
§ 341q HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Dritter Unterabschnitt – Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors → Erster Titel – Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 341q HGB – Anwendungsbereich
1Dieser Unterabschnitt gilt für Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland, die in der mineralgewinnenden Industrie tätig sind oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreiben, wenn auf sie nach den Vorschriften des Dritten Buchs die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts anzuwenden sind. 2Satz 1 gilt entsprechend für Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1.
Zu § 341q: Eingefügt durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1245).